Konkurrenzen

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen sind die gesetzlichen Konkurrenzen zu beachten, die ggf. mehrere gemessene Einzelverstöße zu einer Einheit verbinden und als ein Verstoß gewertet werden. Gemäß § 19 OWiG ist bei Tateinheit nur eine Einzelgeldbuße festzusetzen. Diese Betrachtung hat Auswirkung auf die Höhe der Geldbuße sowie die Punkte.

Natürliche Handlungseinheit

Mehrere fahrlässig im Abstand von einer Minute auf demselben Autobahnabschnitt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen sind als natürliche Handlungseinheit zu werten (OLG Köln, Beschl. v. 17.08.2004 - Ss 259/04, DAR 2004, 720).

Rechtsfolgen

Der Unterschied zwischen einer natürlichen Handlungseinheit und tatmehrheitlich begangener - mehrerer - Ordnungswidrigkeiten ist auf der Rechtsfolgenseite erheblich:

als einheitliches Tun erscheinen (OLG Jena, Beschl. v. 10.12.1998 - , NZV 1999, ; , , 16. Aufl., vor § 19 Anm. 3). Die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen fanden hier auf einem relativ kurzen Abschnitt derselben Autobahn (A4 zwischen Kilometer 13,5 und 11,8) und in sehr engem zeitlichen Zusammenhang von einer Minute statt. Dies spricht nach Ansicht des OLG für eine natürliche Begehungsweise und für eine Tateinheit. Auch der Umstand, dass der Betroffene zwischen den beiden festgestellten Verkehrsverstößen deutlich langsamer gefahren ist, ändert hieran nichts.