BGH - Beschluss vom 02.03.2021
4 StR 366/20
Normen:
StGB § 74b Abs. 1 Alt. 3 Nr. 2; StGB § 316 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2021, 397
DAR 2022, 190
DAR 2022, 191
NStZ 2021, 608
NZV 2021, 378
NZV 2021, 471
StV 2021, 713
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Js 4472/18

Revision des Angeklagten wegen Nichterfüllung der auf die Entscheidung des Landgerichts gestützten Voraussetzungen der Sicherungseinziehung in einem Verfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

BGH, Beschluss vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 4 StR 366/20

DRsp Nr. 2021/6640

Revision des Angeklagten wegen Nichterfüllung der auf die Entscheidung des Landgerichts gestützten Voraussetzungen der Sicherungseinziehung in einem Verfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

1. Werden Straßenverkehrsdelikte mit einem Elektroroller begangen, bedarf es näherer Feststellungen zu Art und technischer Beschaffenheit, um etwa beurteilen zu können, ob das Fahrzeug § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV oder aber einem der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV unterfällt. Gleiches gilt im Hinblick auf Trunkenheitsfahrten und § 1 Abs. 1 eKFV, um zu bestimmen, ob und inwieweit die vor dem Aufkommen der Elektrokleinstfahrzeuge ergangene Rechtsprechung zu dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern auch auf Nutzer dieser neuen Fahrzeugklasse übertragen werden kann.2. Der Sicherungseinziehung nach § 74b StGB können über Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte hinaus nicht auch weitere gefährliche Gegenstände, die im Zuge der Ermittlungen wegen der Anlasstat entdeckt werden, unterliegen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. März 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

in den Fällen II.12., II.13., II.23., II.30., II.31. und II.34. der Urteilsgründe,

b)

in den Aussprüchen

aa)

über die Gesamtstrafe,

bb) cc) 2. 3. 4.