OLG Hamm - Beschluss vom 31.07.2003
3 Ss OWi 136/03
Normen:
StVO § 37 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 29.10.2002

Rotlichtverstoß, Haltelinie, qualifizierter Rotlichtverstoß, Beweiswürdigung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 136/03

DRsp Nr. 2003/13328

Rotlichtverstoß, Haltelinie, qualifizierter Rotlichtverstoß, Beweiswürdigung

»Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß.«

Normenkette:

StVO § 37 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. Oktober 2002 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 EURO verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt mit dem Ausspruch, dass das Verbot erst wirksam wird, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: