KG - Beschluss vom 30.10.2012
3 Ws (B) 478/12 - 162 Ss 104/12
Normen:
StVG § 24a; StVG § 25; OWiG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 294 OWi 881/11

Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Zeitpunkts eines vorgeworfenen Cannabiskonsums

KG, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 478/12 - 162 Ss 104/12

DRsp Nr. 2013/23809

Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Zeitpunkts eines vorgeworfenen Cannabiskonsums

Wurde zur Bestimmung des Zeitpunkts des Konsums von Cannabis ein Sachverständigengutachten eingeholt, so reicht es im Urteil nicht aus, lediglich Bezug auf dieses Gutachten zu nehmen. Vielmehr hat sich der Tatrichter mit dem Inhalt des Gutachtens auseinanderzusetzen, den wesentlichen Inhalt wiederzugeben und insbesondere Ausführungen zu den wissenschaftlichen Methoden und deren Zuverlässigkeit zu machen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24a; StVG § 25; OWiG § 17 Abs. 3;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 2 und 3 StVG zu einer Geldbuße von 525,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und das Verfahren beanstandet wird, hat (vorläufigen) Erfolg.