LG Bonn - Urteil vom 17.07.2003
15 O 135/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bonn, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 15 O 135/02

DRsp Nr. 2007/21709

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

4.090,34 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Teilruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter mit Bursitis (Schleimbeutelentzündung). 14 Tage stationäre Behandlung mit operativer Versorgung; anschließend krankengymastische Behandlung für ca. ein Jahr.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfallereignis am 04.04.2001 in Anspruch.