OLG Celle - Urteil vom 15.03.2001
14 U 146/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); StVO § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 09.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 319/98

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 14 U 146/00

DRsp Nr. 2009/8291

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

90000 DM [45000 EUR] für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen einer Fraktur des linken Schienbeinkopfes, sowie Verrenkungen und Frakturen mit Trümmerzone im linken Fußwurzel- und Mittelfußbereich. Dauerfolgen: Posttraumatische Fehlstellung des Fußes mit Abflachung des Fußgewölbes, posttraumatische Mittelfußarthrose mit Wackelsteifigkeit im unteren Sprunggelenk und gestörter Fußabwicklung, Funktionsstörung des linken oberen Sprunggelenkes, Umfangvermehrung des linken Unterschenkels einschließlich Fußes bei Schwellneigung und dystrophischen Weichteilveränderungen nach Kompartementsyndrom am linken Fuß, Zustand nach Totalendoprothese des linken Kniegelenks mit Streck- und Beugedefizit bei posttraumatischer Gonarthrose, Beinverlängerung links von 1,8 bis 2 cm, Motorische Imbalance der Becken-Bein-Muskulatur links, Narben am linken Bein. Berücksichtigung fand auch die Regulierungsverzögerung durch die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung.