Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.
Dem klagenden Land steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden in Höhe von 25.781,29 DM zu. Der Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach als Halter des von T. geführten Fahrzeugs wegen schuldhafter Verletzung von Sicherungspflichten aus § 7 III 1 Halbs. 2 StVG, wie auch aus §§ 823 I, 823 II BGB i.V. mit § 14 II StVO für die Folgen des Verkehrsunfalles. Die Beklagte zu 2) haftet als Versicherer aus § 3 Nr. 1 PflVG.
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