Autoren: Schaefer/Urbanik |
Der Überholer muss zum Überholten - und ggf. zu weiteren Verkehrsteilnehmern - während des gesamten Überholvorgangs einen ausreichenden Seitenabstand einhalten (BGH, Urt. v. 26.11.1974 - VI ZR 10/74, NJW 1975, 312). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO ist beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Fußgängern, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden ein Mindestabstand innerorts von 1,5 m und außerorts von 2 m einzuhalten. Der Seitenabstand ist keine feste Größe, er richtet sich nachDer Seitenabstand ist keine feste Größe, er richtet sich nach
der eigenen Fahrzeugart, |
der eigenen Fahrgeschwindigkeit, |
den Fahrbahnverhältnissen, |
dem Wetter, |
der Art des überholten Verkehrsteilnehmers (Radfahrer und Fußgänger bedürfen eines größeren Sicherheitsabstandes als ein Pkw; BayObLG, Beschl. v. 13.03.1987 - RReg 2 St 52/87, MDR 1987, 784). Auch beim Überholen von Tieren und Reitern ist ein Seitenabstand von mindestens 1,5-2 m einzuhalten (OLG Celle, Urt. v. 10.04.2018 - |
Im Zivilrecht kann die grobe Unterschreitung des erforderlichen Seitenabstands zur Alleinhaftung des Überholenden führen, OLG München, Beschluss vom 11.03.2022 - 24 U 7414/21.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die von der Rechtsprechung geforderten Seitenabstände bei verschiedenen Arten von Verkehrsteilnehmern/Verkehrsverhältnissen:
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