Seitenabstand beim Überholen

Autoren: Schaefer/Urbanik

Kriterien

Der Überholer muss zum Überholten - und ggf. zu weiteren Verkehrsteilnehmern - während des gesamten Überholvorgangs einen ausreichenden Seitenabstand einhalten (BGH, Urt. v. 26.11.1974 - VI ZR 10/74, NJW 1975, 312). Nach §  5 Abs.  4 Satz 3 StVO ist beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Fußgängern, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden ein Mindestabstand innerorts von 1,5 m und außerorts von 2 m einzuhalten. Der Seitenabstand ist keine feste Größe, er richtet sich nachDer Seitenabstand ist keine feste Größe, er richtet sich nach

der eigenen Fahrzeugart,

der eigenen Fahrgeschwindigkeit,

den Fahrbahnverhältnissen,

dem Wetter,

der Art des überholten Verkehrsteilnehmers (Radfahrer und Fußgänger bedürfen eines größeren Sicherheitsabstandes als ein Pkw; BayObLG, Beschl. v. 13.03.1987 - RReg 2 St 52/87, MDR 1987, 784). Auch beim Überholen von Tieren und Reitern ist ein Seitenabstand von mindestens 1,5-2 m einzuhalten (OLG Celle, Urt. v. 10.04.2018 - 14 U 147/17).

Tabellarischer Überblick

Im Zivilrecht kann die grobe Unterschreitung des erforderlichen Seitenabstands zur Alleinhaftung des Überholenden führen, OLG München, Beschluss vom 11.03.2022 - 24 U 7414/21.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die von der Rechtsprechung geforderten Seitenabstände bei verschiedenen Arten von Verkehrsteilnehmern/Verkehrsverhältnissen: