Sichtfahrgebot

Autor: Stephan Schröder

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Bei Dunkelheit und starkem Regen fuhr der Fahrer eines Pkw in einer starken Rechtskurve mit ca. 50 km/h auf einen quer auf der Fahrbahn liegenden Baum. Ein umgestürzter, auf der Fahrbahn liegender Baum ist kein außergewöhnlich schwer zu erkennendes Hindernis. Bei einer Kollision spricht deshalb der erste Anschein für eine Verletzung des Sichtfahrgebots (OLG Hamm, Urt. v. 10.01.1997 - 9 U 171/96, zfs 1997, 165).

2

Ein Pkw stieß mit einem unbeleuchteten Gespann, das an der Mittelleitplanke der Autobahn in umgekehrter Fahrtrichtung zum Stillstand gekommen ist, zusammen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für einen Verstoß des Pkw-Lenkers gegen das Sichtfahrgebot (OLG Schleswig, Urt. v. 30.06.1993 - 9 U 51/92, VersR 1995, 476).

Siehe auch

11 unter Abbiegen

15 unter Auffahren

3 unter Fußgänger

8 unter Überholen