OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2001
1 U 126/00
Normen:
BGB § 249 S. 2 ; PflVG § 3 Nr. 2 ; StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 § 3 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 1 § 373 § 528 Abs. 3 § 528 Abs. 2 § 156 § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 68
NZV 2002, 87
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 425/99

Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers an Tankstellengeländen; Haftunsgverteilung bei Kollisionen zweier PKW

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 1 U 126/00

DRsp Nr. 2002/3881

Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers an Tankstellengeländen; Haftunsgverteilung bei Kollisionen zweier PKW

1. Die von einem Verkehrsteilnehmer bei dem Befahren eines Tankstellengeländes zu beachtenden Sorgfaltspflichten sind vergleichbar mit denjenigen, die der Benutzer einer allgemein zugänglichen Parkplatzfläche einzuhalten hat.2. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß jedem Kraftfahrer auf öffentlichen Parkplätzen wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten obliegen (OLG Celle, Schadenpraxis 1996, 339). 3. Auf einem Tankstellengelände ist erfahrungsgemäß - ähnlich wie auf einem Parkplatz bei der Suche nach einer geeigneten Abstellfläche - die Aufmerksamkeit der einfahrenden Kraftfahrer durch die Suche nach einer freien Zapfstelle oder nach einer sonstigen Einrichtung beeinträchtigt, an oder in der die Vornähme einer konkreten Verrichtung geplant ist (z.B. Werkstatt, Waschstraße, Verkaufsraum, Luftdruckmeßgerät).4. Aus der Zweckbestimmung eines Tankstellengeländes folgt daher, dass sich dort jeder Verkehrsteilnehmer nur mit besonderer Umsicht und insbesondere angepaßter Geschwindigkeit bewegen darf, weil er mit situationsbedingten Unaufmerksamkeiten anderer Tankstellenbesucher rechnen muss.