BGH - Urteil vom 20.11.2008
4 StR 328/08
Normen:
StGB § 222; StGB § 228; StGB § 229;
Fundstellen:
BGHR StGB § 222 Zurechenbarkeit 6
BGHR StGB § 228 Einwilligung 4
BGHSt 53, 55
DAR 2009, 151
JZ 2009, 426
JuS 2009, 370
NJ 2009, 172
NJW 2009, 1155
NStZ 2009, 148
NZV 2009, 199
NZV 2009, 350
StRR 2009, 228
VRR 2009, 109
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 28.02.2008

Strafbarkeit der Teilnehmer eines straßenverkehrswidrigen Autorennens wegen Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls eines ihrer Fahrzeuginsassen i.R. des Rennens; Kausalität bei fahrlässigen Erfolgsdelikten; Abgrenzung zwischen Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten; Rechtfertigende Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr

BGH, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 4 StR 328/08

DRsp Nr. 2009/2824

Strafbarkeit der Teilnehmer eines straßenverkehrswidrigen Autorennens wegen Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls eines ihrer Fahrzeuginsassen i.R. des Rennens; Kausalität bei fahrlässigen Erfolgsdelikten; Abgrenzung zwischen Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten; Rechtfertigende Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr

1. Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensablauf. 2. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 - Landgericht Konstanz

Tenor:

I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Februar 2008 bezüglich der Angeklagten B. und H.

2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Konstanz zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten B. und S. werden verworfen; sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 222;