I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Februar 2008 bezüglich der Angeklagten B. und H.
2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Konstanz zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten B. und S. werden verworfen; sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
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