VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.08.2001
5 S 69/01
Normen:
StVO § 39 Abs. 1 ; StVO § 42 Abs. 4 ; StVO § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 215
NZV 2002, 54
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 24.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2874/99

Straßenverkehr, Verkehrsregelung- Behindertenparkplatz, zeitliche Beschränkung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 5 S 69/01

DRsp Nr. 2007/12320

Straßenverkehr, Verkehrsregelung- Behindertenparkplatz, zeitliche Beschränkung

»Das durch das Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) erlaubte Parken, das zugunsten von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und von Blinden durch das Zusatzzeichen 1044-10 (Rollstuhl) beschränkt ist, kann durch das Zusatzzeichen 1040-32 (Sinnbild Parkscheibe 2 Std.) auch für diesen Kreis von Begünstigten zeitlich beschränkt werden.«

Normenkette:

StVO § 39 Abs. 1 ; StVO § 42 Abs. 4 ; StVO § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten und deshalb nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO vorliegen.