VGH Bayern - Beschluss vom 31.05.2007
11 C 06.2695
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, § 46, Anlage 4 Nr. 9.1; BtMG § § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 06.764

Straßenverkehrsrecht: Eignungszweifel nach Genuss von Methamphetamin

VGH Bayern, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 11 C 06.2695

DRsp Nr. 2009/9402

Straßenverkehrsrecht: Eignungszweifel nach Genuss von Methamphetamin

Bei einer relativ hohen Konzentration von Methamphetamin im Blut steht die Fahrungeeignetheit auch ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens fest.

Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache ###/###

Wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und auf Prozesskostenhilfe);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. August 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Breit als Vorsitzende, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Beck ohne mündliche Verhandlung am 31. Mai 2007 folgenden Beschluss:

I. Die unter dem Aktenzeichen 11 C 06.2695 geführte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die unter dem Aktenzeichen 11 CS 06.2694 geführte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, § 46, Anlage 4 Nr. 9.1; BtMG § § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 3;

Gründe:

I.