OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2002
19 B 405/02
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; FeV § 11 Abs. 8 § 14 Abs. 1 § 46 ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 283
VRS 105, 158
VkBl 2003, 544
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1455/01

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Drogenbesitz, Nicht fristgerechte Beibringung eines MPU-Gutachtens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2002 - Aktenzeichen 19 B 405/02

DRsp Nr. 2006/28745

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Drogenbesitz, Nicht fristgerechte Beibringung eines MPU-Gutachtens

»1. Die Anordnung eines Drogenscreenings nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV dient der Aufklärung von im widerrechtlichen Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts begründeten Eignungsbedenken und damit der Gefahrenabwehr und setzt nicht den Nachweis von (eignungsausschließendem) Drogenkonsum voraus. 2. Der Schluss auf die Nichteignung kann auch dann zulässig sein, wenn ein negatives - fachärztliches Gutachten über eine Blut- und eine Urinuntersuchung nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht wird. 3. Die Einhaltung der kurz bemessenen, überraschend bestimmten Frist für die Beibringung eines Gutachtens über eine Blut- und eine Urinuntersuchung hat für dessen Aussagekraft mit Blick auf den nur zeitlich begrenzt möglichen Nachweis von Drogenkonsum im Blut und im Urin entscheidende Bedeutung.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; FeV § 11 Abs. 8 § 14 Abs. 1 § 46 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.