Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und Verfahrensmangelhaftigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) - sind zum Teil bereits nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen jedenfalls in der Sache nicht vor.
1. Mit dem von ihr in erster Linie geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils kann die Klägerin nicht durchdringen.
Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.
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