OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2001 19 B 814/01
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 6 S. 2 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 § 46 ; StVG § 3 Abs. 1 § 6 ;
Fundstellen:
BA 39, 375
DAR 2002, 185
NWVBl 2002, 269
NZV 2002, 427
VRS 102, 136
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 25.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 392/01
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Cannabis
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 19 B 814/01
DRsp Nr. 2006/28746
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Cannabis
»1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2FeV und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erfassen unterschiedliche Lebenssachverhalte und treffen dafür selbständige Regelungen; liegen keine weiteren Anhaltspunkte für aktuellen Konsum von Betäubungsmitteln vor, ist der bloße Besitz im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV keine Tatsache, die die Annahme begründet, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2FeV vorliegt.2. Dem (formellen) Erfordernis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ist nur genügt, wenn der Betroffene der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens entnehmen kann, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen.3. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV begegnet keinen bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5VwGO beachtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.4. Welches Gewicht der einmalige Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts für den Verdacht regelmäßigen Konsums hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles in Ausübung ihres Ermessens zu beurteilen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.