OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2001
19 B 814/01
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 6 S. 2 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 § 46 ; StVG § 3 Abs. 1 § 6 ;
Fundstellen:
BA 39, 375
DAR 2002, 185
NWVBl 2002, 269
NZV 2002, 427
VRS 102, 136
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 25.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 392/01

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Cannabis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 19 B 814/01

DRsp Nr. 2006/28746

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Cannabis

»1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erfassen unterschiedliche Lebenssachverhalte und treffen dafür selbständige Regelungen; liegen keine weiteren Anhaltspunkte für aktuellen Konsum von Betäubungsmitteln vor, ist der bloße Besitz im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV keine Tatsache, die die Annahme begründet, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegt. 2. Dem (formellen) Erfordernis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ist nur genügt, wenn der Betroffene der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens entnehmen kann, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. 3. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV begegnet keinen bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beachtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. 4. Welches Gewicht der einmalige Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts für den Verdacht regelmäßigen Konsums hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles in Ausübung ihres Ermessens zu beurteilen.