OVG Hamburg - Beschluss vom 24.04.2002
3 Bs 19/02
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; FeV § 14 Abs. 2 ; FeV § 46 Abs. 1 Satz 2 ; StVG § Abs. 1 ;
Fundstellen:
BA 41, 95
NordÖR 2003, 123
VRS 105, 55
VRS 105, 55
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VG 4359/2001

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum - hier: Kokain

OVG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 3 Bs 19/02

DRsp Nr. 2006/28757

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum - hier: Kokain

»1. Die nachgewiesene gelegentliche Einnahme von Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ankommt.2. Die Einnahme muss nicht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück.3. Ein Nachweis wiedererlangter Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern auch einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel voraus. Er kann nicht ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erbracht werden.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; FeV § 14 Abs. 2 ; FeV § 46 Abs. 1 Satz 2 ; StVG § Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg, mit dem das Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat.