OVG Thüringen - Beschluss vom 30.04.2002
2 EO 87/02
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, S. 2, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BA 40, 255
DÖV 2003, 91
NJ 2002, 555
ThürVBl 2002, 283
VRS 103, 391
ZfS 2002, 406
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 2302/01

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

OVG Thüringen, Beschluss vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 2 EO 87/02

DRsp Nr. 2006/28717

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

1. Für einen Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut "Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels erfasst. 2. Die in Ziffer 9.1 aufgeführte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise (Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes [ohne Cannabis]) ist nach dem Wortlaut weder an eine Abhängigkeit, noch an die missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Gesetzgebers ist durch die Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit, insbesondere Suchtpotenz, im Falle des Konsums erfolgte.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, S. 2, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe: