VG Karlsruhe - Urteil vom 17.04.2001
5 K 1175/00
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 13 § 14, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Anforderung eines MPU-Gutachtens

VG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2001 - Aktenzeichen 5 K 1175/00

DRsp Nr. 2006/28676

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Anforderung eines MPU-Gutachtens

1. Steht der Drogenkonsum des Fahrerlaubnisinhabers und damit seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen entsprechend Ziff. 9.1 der Anl. 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV für die Fahrerlaubnisbehörde zumindest im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fest, war diese befugt, eine MPU zu fordern um klären zu können, ob insoweit eine Veränderung in der Weise stattgefunden hat, dass Abhängigkeit oder Einnahme nicht mehr vorliegt. 2. Für die Klärung dieser Veränderung reicht eine bloße ärztliche Untersuchung nicht aus, denn über die Feststellung der Abhängigkeit oder Einnahme hinaus ist für eine positive Beurteilung der Eignung auch entscheidend, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu ist auch eine psychologische Bewertung erforderlich.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 13 § 14, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der am 26.02.1978 geborene Kläger erhielt am 15.08.1994 die Fahrerlaubnis der Klasse 1 b und am 26.02.1996 die der Klasse 3 erteilt.