OVG Thüringen - Beschluss vom 28.08.2002
2 EO 421/02
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8 § 14 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BA 40, 329
DAR 2003, 91
DAR 2003, 91
DRsp II(294)339a
DÖV 2003, 557
DÖV 2003, 557
NJ 2003, 48
NJ 2003, 48
ThürVBl 2003, 36
VRS 104, 155
VRS 104, 155
VerkMitt 2003, Nr. 83
ZfS 2003, 264
ZfS 2003, 264
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 701/02

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaligem Cannabiskonsum, Unverhältnismäßigkeit der Anordnung eines Drogenscreenings

OVG Thüringen, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 2 EO 421/02

DRsp Nr. 2003/16609

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaligem Cannabiskonsum, Unverhältnismäßigkeit der Anordnung eines Drogenscreenings

»Der Entzug der Fahrerlaubnis greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Handlungsfreiheit eines Fahrzeugführers dann ein, wenn er in keinem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs steht (hier: Anordnung eines Drogenscreenings anlässlich eines einmaligen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Straßenverkehr; im Anschluss an BVerfG, NJW 2002, 2378).«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8 § 14 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Begehren abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis wieder herzustellen.

Der Antragsteller wurde am 23. Juni 2001 bei einem Musikfest in Würzburg von Polizeibeamten beobachtet, wie er zusammen mit anderen Personen eine Marihuana-Zigarette rauchte. Das daraufhin gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt.