Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist begründet. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers vom 16. August 2001 ist offensichtlich rechtswidrig, so dass dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von dieser Maßnahme verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 VwGO).
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