VGH Hessen - Beschluss vom 14.01.2002
2 TG 3008/01
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 13 § 14 § 46, Anlage 4 Vorbemerkung, Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BA 40, 70
ESVGH 52, 130
ZfS 2002, 599
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 04.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 G 1949/01

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaligem Konsum von Amfetamin oder Kokain

VGH Hessen, Beschluss vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 2 TG 3008/01

DRsp Nr. 2007/7989

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaligem Konsum von Amfetamin oder Kokain

»1. Ein Kraftfahrer erweist sich nicht schon allein dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass er einmalig Kokain oder ein Amphetamin konsumiert hat (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, DAR 2001, 183). 2. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, die den gegenteiligen Schluss nahe legt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Ziffer 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV einschränkend auszulegen.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 13 § 14 § 46, Anlage 4 Vorbemerkung, Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist begründet. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers vom 16. August 2001 ist offensichtlich rechtswidrig, so dass dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von dieser Maßnahme verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 VwGO).