VG Würzburg - Urteil vom 08.03.2008
W 6 K 05.1365
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.5, § 46; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 3;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen, Amphetamin

VG Würzburg, Urteil vom 08.03.2008 - Aktenzeichen W 6 K 05.1365

DRsp Nr. 2009/9667

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen, Amphetamin

Hat der Fahrzeugführer den Konsum harter Drogen eingeräumt, reicht dies zur Entziehung der Fahrerlaubnis aus.

URTEIL

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.5, § 46; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 3;

Gründe:

I.

Der geborene Kläger ist seit dem Jahr 1999 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A und B.