VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.06.2003
10 S 430/03
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 7, Abs. 8 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 46 Abs. 1, Abs. 3, Anlage 4 Nr. 9.2.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BA 41, 282
DAR 2004, 49
DÖV 2003, 1048
NJW 2003, 3004
VBlBW 2004, 149
VerkMitt 2003, Nr. 71
VRS 2003, 377
ZfS 2003, 524
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1946/02

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach regelmäßigem Cannabis-Konsum, Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen eines Dritten

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - Aktenzeichen 10 S 430/03

DRsp Nr. 2007/7959

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach regelmäßigem Cannabis-Konsum, Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen eines Dritten

»1. Im Hinblick auf eine etwaige Ungeeignetheit wegen regelmäßiger Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zumindest dann rechtmäßig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichende Verdachtsmomente für einen täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum festgestellt hat. Die Gutachtensanordnung setzt aber nicht voraus, dass ein solcher Konsum über einen längeren Zeitraum hinweg detailliert belegt ist. 2. Tagebuchaufzeichnungen eines Dritten, die Auskunft über den Cannabiskonsum eines im Fahrerlaubnisverfahren Beteiligten geben, können von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet wird, verwertet werden.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 7, Abs. 8 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 46 Abs. 1, Abs. 3, Anlage 4 Nr. 9.2.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.