OVG Niedersachsen - Beschluss vom 11.07.2003
12 ME 287/03
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs 1, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 § 24a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BA 41, 183
DAR 2003, 480
NVwZ-RR 2003, 899
VkBl 2003, 660
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 1748/03

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 12 ME 287/03

DRsp Nr. 2006/28782

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums

»1. Auf regelmäßigen Cannabiskonsum kann bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen nicht schon bei einem THC-Carbonsäurewert ab 75 Nanogramm pro Milliliter (= 75 Mikrogramm pro Liter), sondern erst ab 150 Nanogramm pro Milliliter geschlossen werden. 2. Jedenfalls ein den Grenzwert für die Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG von 1 Nanogramm pro Milliliter erheblich übersteigender THC-Blutwert eines Kraftfahrzeugführers lässt den Schluss auf mangelndes Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zu.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs 1, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 § 24a Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Sofortvollzug ausgestattete Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2003 abgelehnt worden ist, bleibt erfolglos.