Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Sofortvollzug ausgestattete Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2003 abgelehnt worden ist, bleibt erfolglos.
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