VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.05.2002
10 S 835/02
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BA 39, 379
DÖV 2002, 788
GewArch 2002, 334
NZV 2002, 475
VBlBW 2003, 23
VRS 104, 67
VerkMitt 2002, Nr. 61
ZfS 2002, 408
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 186/02

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums, Ecstasy

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.2002 - Aktenzeichen 10 S 835/02

DRsp Nr. 2006/28783

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums, Ecstasy

»1. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel i.S. des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) konsumiert hat, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, DAR 2001, 183; a.A. VGH Hessen, Beschl v 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -). 2. Ausnahmen von dieser Regel sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen.