OVG Niedersachsen - Beschluss vom 14.08.2002
12 ME 566/02
Normen:
BtMG 1 Abs. 1 § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV 11 Abs. 1 § 46 Abs. 1, Anlage 4 ; StVG 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2002, 471
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 86/02

Straßenverkehrsrecht: Fahrerlaubnisentziehung nach einmaligem Kokainkonsum

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 12 ME 566/02

DRsp Nr. 2006/28683

Straßenverkehrsrecht: Fahrerlaubnisentziehung nach einmaligem Kokainkonsum

»Bereits der einmalige Konsum von Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.«

Normenkette:

BtMG 1 Abs. 1 § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV 11 Abs. 1 § 46 Abs. 1, Anlage 4 ; StVG 3 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Sofortvollzug ausgestattete Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. April 2002 abgelehnt worden ist, bleibt erfolglos, weil einerseits die Darlegungserfordernisse für die Beschwerde nicht erfüllt sind und andererseits der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis und in seiner tragenden Begründung zutreffend ist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).