OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2008
OVG 1 S 100.08
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; StVG § 28; StVG § 29; FeV § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; FeV § 46 Abs. 1; FeV Nr. 8.1 Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14; FeV Nr. 8.2 Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 217.08

Straßenverkehrsrecht; Fahrerlaubnisrecht: Fahrerlaubnisentziehung; alkolholbedingte Fahreignungszweifel; Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei einer BAK von 2,44 Promille; Alkoholmissbrauch; Eignungszweifel; Klärung durch medizinisch-psychologisches Gutachten; Anforderungen an das Gutachten

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen OVG 1 S 100.08

DRsp Nr. 2008/24519

Straßenverkehrsrecht; Fahrerlaubnisrecht: Fahrerlaubnisentziehung; alkolholbedingte Fahreignungszweifel; Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei einer BAK von 2,44 Promille; Alkoholmissbrauch; Eignungszweifel; Klärung durch medizinisch-psychologisches Gutachten; Anforderungen an das Gutachten

1. Für die Beurteilung, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis übermäßigen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne von Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV hinreichend sicher zu trennen vermag, ist es unerheblich, ob er beim Führen eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen Fahrzeuges - insbesondere eines Fahrrades - auffällig geworden ist (wie BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 -). 2. Zu den Anforderungen an das medizinisch-psychologische Gutachten in einem solchen Falle. 3. Sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs offen, der gegen eine auf alkoholbedingte Fahreignungszweifel gestützte Entziehungsverfügung gerichtet ist, wiegen die Gefahren für die Allgemeinheit, die von einem zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet geltenden Verkehrsteilnehmer ausgehen, grundsätzlich schwerer als das private Interesse des Einzelnen, weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können.

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Mai 2008 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.