OVG Niedersachsen - Beschluss vom 01.04.2008
12 ME 35/08
Normen:
FeV 3 Abs. 1, Abs. 2, Anlage 4; StVG 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y;
Fundstellen:
NJW 2008, 2059
NZV 2009, 416
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 4217/07

Straßenverkehrsrecht: Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit einem Fahrrad

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 12 ME 35/08

DRsp Nr. 2009/9474

Straßenverkehrsrecht: Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit einem Fahrrad

1. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der "Zulassung" an der bezeichneten Stelle offenbar in einem weit gefassten, über die Erlaubnispflicht hinausgehenden Sinn. Das wird etwa in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG erkennbar, wenn im Hinblick auf die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr auch Anforderungen für das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge aufgestellt werden. Damit in Einklang stehend unterscheidet auch die Fahrerlaubnis-Verordnung begrifflich zwischen der Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§§ 1 ff. FeV) und den Regelungen über die Erlaubnispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (§§ 4 ff. FeV). 2. Die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, mögen zwar geringer einzustufen sein als diejenigen, die ungeeignete Kraftfahrer verursachen, die erlaubnispflichtige Fahrzeuge führen. Sie sind aber erheblich genug, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der § 11 bis 14 FeV für gerechtfertigt zu halten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist (§ 3 Abs. 2 FeV).

Normenkette:

FeV 3 Abs. 1, Abs. 2, Anlage 4; StVG 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y;

Gründe:

I.