KG - Beschluss vom 06.02.2002
(3) 1 Ss 392/01 (11/02)
Normen:
BKatV § 1 Abs. 6 S. 1; StGB § 316; StVG § 24, § 24a Abs. 1, Abs. 2, § 25;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 27.09.2001 - (571) 34 Ns 102 PLs 665/01 (156/01),

Straßenverkehrsstrafrecht: Absolute Fahrunsicherheit nach Konsum von Alkohol und Kokain

KG, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 392/01 (11/02)

DRsp Nr. 2009/9756

Straßenverkehrsstrafrecht: Absolute Fahrunsicherheit nach Konsum von Alkohol und Kokain

1. Ein Nachweis der absoluten Fahrunsicherheit infolge des Genusses anderer berauschender Mittel i.S.d. § 316 StGB lässt sich allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht begründen. 2. Da ein Grenzwerts für Drogen fehlt, reicht die Feststellung, die dem Angeklagten etwa 1 ½ Stunden nach der Fahrt entnommene Blutprobe habe einen Kokaingehalt von 8,2 ng/ml sowie dessen Abbauprodukte (Benzoylecgonin) ergeben, weder allein noch im Zusammenhang mit einer festgestellten Alkoholkonzentration von 0,67 % aus, um eine absolute Fahrunsicherheit feststellen zu können. Bei Alkoholwerten unter 1,1 % ergibt auch eine "Addition" des Alkohol- und des Drogenwerts unabhängig von dessen Höhe keine absolute Fahruntüchtigkeit. 3. Relative Fahruntüchtigkeit ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn erkennbares äußeres Verhalten des Fahrers wie Ausfallerscheinungen während oder nach der Tat, das rauschbedingte Enthemmung oder Kritiklosigkeit erkennen läßt, oder Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung auf eine durch den Alkohol-/Drogenkonsum hervorgerufene Fahruntüchtigkeit hindeuten.