OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2018
8 A 1247/16
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 916/15

Streit um die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen; Voraussetzungen einer qualifizierten Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO; Geschwindigkeitsbegrenzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 8 A 1247/16

DRsp Nr. 2019/15750

Streit um die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen; Voraussetzungen einer qualifizierten Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO; Geschwindigkeitsbegrenzung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. April 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, da das Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (dazu I.) noch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (dazu II.) oder einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (dazu III.), aufzeigt.