VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.06.2002
10 S 985/02
Normen:
FeV § 11 ; FeV § 13 ; FeV § 46 ; VwGO § 80 Abs. 3 ; GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 523
DVBl 2002, 1292
DÖV 2003, 91
NZV 2002, 580
VRS 103, 224
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 837/02

Streitwert, Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnisentziehung, Sofortvollzugsanordnung, Begründung, Fahreignung, medizinisch-psychologisches Gutachten, Alkoholkonsum, Alcomat-Test, Trunkenheitsfahrt, Berufskraftfahrer, häusliche Gewalt, Streitwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 10 S 985/02

DRsp Nr. 2007/12423

Streitwert, Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnisentziehung, Sofortvollzugsanordnung, Begründung, Fahreignung, medizinisch-psychologisches Gutachten, Alkoholkonsum, Alcomat-Test, Trunkenheitsfahrt, Berufskraftfahrer, häusliche Gewalt, Streitwert

»1. Zu den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung einer Sofortvollzugsanordnung, die auf eine Fahrerlaubnisentziehung wegen unzureichender Fahreignung bezogenen ist. 2. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei der Anordnung der Beibringung von Gutachten über die Fahreignung des Betroffenen (§§ 11 ff. FeV) in formeller Hinsicht bestimmte Mindestanforderungen zu beachten. Die Gutachtensanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr zudem entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die verdachtsbegründenden Tatsachen müssen so genau bezeichnet sein, dass der Betroffenen abschätzen kann, ob hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung seiner Fahreignung besteht.