VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.06.2002
10 S 2649/01
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 ; FeV § 6 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 472
VRS 103, 138
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1307/01

Streitwert, Fahrerlaubnis, Umschreibung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 10 S 2649/01

DRsp Nr. 2007/12427

Streitwert, Fahrerlaubnis, Umschreibung

»Zur Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Umschreibung einer Fahrerlaubnis nach § 6 Abs. 7 FeV

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ; FeV § 6 Abs. 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. November 2001 - 5 K 1307/01 - ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren Az. 5 K 1307/01 mit 1.500 DM (( 766,94 EUR) zu niedrig bemessen:

1. Auch bei Verwaltungsstreitverfahren, die einen Anspruch auf Umschreibung einer Fahrerlaubnis nach § 6 Abs. 7 Satz 1 FeV zum Gegenstand haben, kann Anlass bestehen, sich bei der Bemessung des Streitwerts an den für die Erteilung und Entziehung einer Fahrerlaubnis entwickelten Bemessungsgrundsätzen (vgl. hierzu Abschnitt II.45.1 bis 5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563) auszurichten. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die beantragte Umschreibung der bestehenden Fahrerlaubnis für den Kläger mit einer Erweiterung seiner Befugnisse verbunden wäre, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.