Tatbestand des § 24a StVG

Autor: Felix Koehl

Objektiver Tatbestand

Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird (§ 24a Abs. 2 StVG).

Führen eines Kraftfahrzeugs

Im Unterschied zu § 316 StGB ist von § 24a Abs. 2 OWiG nur das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr umfasst. Zum Begriff des Kraftfahrzeugs und zum öffentlichen Straßenverkehr wird auf Teil 4/12.3.3 verwiesen.

Praxistipp