Autor: Felix Koehl |
Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird (§ 24a Abs. 2 StVG).
Im Unterschied zu § 316 StGB ist von §
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