KG - Beschluss vom 14.10.2014
3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14
Normen:
StVG § 24a Abs. 2; StVG § 25 Abs. 2a; StVG § 25 Abs. 1; OWiG § 80a Abs. 3 S. 1; OWiG § 10; OWiG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 308 OWi 1399/13

Teilnahme im Straßenverkehr als Kraftfahrer fast 41 Stunden nach dem letzten Konsum von CannabisErkennbarkeit der Nachwirkungen von Cannabis für einen LaienAnnahme zumindest unbewusst fahrlässiger Tatbegehung im Falle einer Autofahrt unter DrogeneinflussLängere-Zeit-RechtsprechungSorgfaltspflichten (Erkundigungspflicht) von Rauschmittelkonsumenten vor der Teilnahme im Straßenverkehr als Kraftfahrer

KG, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14

DRsp Nr. 2014/17623

Teilnahme im Straßenverkehr als Kraftfahrer fast 41 Stunden nach dem letzten Konsum von Cannabis Erkennbarkeit der Nachwirkungen von Cannabis für einen Laien Annahme zumindest unbewusst fahrlässiger Tatbegehung im Falle einer Autofahrt unter Drogeneinfluss "Längere-Zeit-Rechtsprechung" Sorgfaltspflichten (Erkundigungspflicht) von Rauschmittelkonsumenten vor der Teilnahme im Straßenverkehr als Kraftfahrer

1. Nimmt der Betroffene nach dem Konsum von Cannabis als Kraftfahrer am Straßenverkehr teil, handelt er nach § 24a Abs. 3 StVG fahrlässig, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum abgebaut ist. Kann er diese Gewissheit nicht erzielen, darf er nicht am Straßenverkehr teilnehmen. 2. Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass, an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. März 2014 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2; StVG § 25 Abs. 2a; StVG § 25 Abs. 1; OWiG § 80a Abs. 3 S. 1; OWiG § 10; OWiG § 11 Abs. 2;

Gründe: