BayObLG, Beschluß vom 12.06.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 264/98
DRsp Nr. 1999/1654
Tenorierung des Fahrverbots nach dem 1.3.1998
Bei Verhängung eines Fahrverbots wegen einer vor dem 1.3.1998 gegangenen, aber erst danach geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit ist gem. § 25 Abs. 2aStVG bei der Tenorierung des Fahrverbots hinzuzusetzen, daß dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.