OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2001
3 Ss 823/01
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 261 § 267 ;

Trunkenheit im Straßenverkehr; Vorsatz; Fahrlässigkeit; hohe Blutalkoholkonzentration; Rückschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 3 Ss 823/01

DRsp Nr. 2002/247

Trunkenheit im Straßenverkehr; Vorsatz; Fahrlässigkeit; hohe Blutalkoholkonzentration; Rückschluss

»Allein aus der erheblichen Alkoholaufnahme des Angeklagten kann nicht auf einen (bedingten) Vorsatz hinsichtlich einer Trunkenheit im Verkehr geschlossen werden.«

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 261 § 267 ;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2001 folgendes ausgeführt:

"Die Revision ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der gebotenen Form ausgeführt worden.

Die erhobene Sachrüge deckt einen Rechtsfehler insoweit auf, als das Amtsgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt hat. Sie ist im Übrigen offensichtlich unbegründet.