Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2001 folgendes ausgeführt:
"Die Revision ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der gebotenen Form ausgeführt worden.
Die erhobene Sachrüge deckt einen Rechtsfehler insoweit auf, als das Amtsgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt hat. Sie ist im Übrigen offensichtlich unbegründet.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|