OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.07.2001
9 U 195/00
Normen:
StVO § 5 Abs. 3, Abs. 5 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 473
OLGReport-Karlsruhe 2001, 361
VRS 101, 84
Vorinstanzen:
LG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 65/00

Überholen einer Fahrzeugkolonne - unklare Verkehrsituation - Hupen oder Lichtzeichen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 9 U 195/00

DRsp Nr. 2001/11381

Überholen einer Fahrzeugkolonne - unklare Verkehrsituation - Hupen oder Lichtzeichen

»1. Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch Hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken.«2. Kollidieren zwei PKW, indem bei einer Kolonne der hintere PKW bei Beginn des Überholvorgangs mit einem bis dahin vorausfahrenden PKW, der auch zum Überholen ansetzt, zusammenstößt, so haften beide zu je 50 %, da der hintere Fahrer bei unklarer Verkehrslage unzulässigerweise voll beschleunigt hat ( von 25 km/h auf 80 km/h) und der weitere PKW beim Ausscheren zum Überholen sich nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers ausgeschlossen war (Rückschaupflicht).

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3, Abs. 5 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht von den Beklagten, nachdem die Zweitbeklagte ihm die Hälfte seines Schadens aus einem Verkehrsunfall ersetzt hat, den Ersatz des restlichen Schadens von 13.304,73 DM.