BGH - Beschluß vom 19.05.1988
1 StR 600/87
Normen:
OWiG (1975) § 81 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 35, 298
DAR 1988, 316
DRsp IV(468)161b-d
EzSt OWiG § 81 Nr. 1
JR 1989, 122
MDR 1988, 876
NJW 1988, 3162
NStE OWiG § 81 Nr. 4
NStZ 1988, 463
VRS 75, 303
wistra 1988, 359

Überleitung des Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren

BGH, Beschluß vom 19.05.1988 - Aktenzeichen 1 StR 600/87

DRsp Nr. 1992/2467

Überleitung des Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren

»Das Bußgeldverfahren kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden. In diesem Falle ist das Verfahren regelmäßig als Revisionsverfahren fortzusetzen.«

Normenkette:

OWiG (1975) § 81 Abs. 2 ;

I. 1. Das Amtsgericht Günzburg hat durch Urteil vom 26. Januar 1987 gegen den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 21 o/oo" gemäß § 24 a StVG eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:

Am 29. September 1986 führte der Betroffene gegen 20. 50 Uhr auf der Autobahn A 8 aus Richtung München kommend und in Richtung Stuttgart fahrend bei Km 98 einen Lastkraftwagen. Er war in Miesbach zu seiner Fahrt aufgebrochen, wo er am Spätnachmittag Bier getrunken hatte. Eine dem Betroffenen um 21. 34 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1, 21 o/oo im Mittelwert.