Unterhaltsschaden

Autor: Kahles

In Fällen der Tötung einer gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Person ist der den Hinterbliebenen hierdurch entstandene Schaden zu ersetzen. Jedoch erfolgt seine Berechnung nicht konkret, sondern er wird pauschal geschätzt, und zwar auf einen einheitlichen Kapitalbetrag, der auch die sonstigen Ansprüche der Hinterbliebenen, insbesondere die auf Schmerzensgeld umfasst. Eine einheitliche Berechnungs- oder Schätzmethode gibt es allerdings nicht.

Leistungen des Sozialversicherers werden auf die Pauschalentschädigung nicht angerechnet.