Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 31. Juli 2001 wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die dem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entgegen den Ausführungen der Revision handelt es sich bei der Prüfplakette im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1 StVZO um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB.
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