OLG Bamberg - Beschluss vom 13.08.2018
3 Ss OWi 980/18
Normen:
StGB § 46 Abs. 3; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3; StVG § 25 Abs. 1 S. 2; StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 261; StPO § 302 Abs. 2; OWiG § 67 Abs. 1 S. 2; OWiG § 67 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BkatV § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2019, 290
NZV 2018, 586

Urteil; Urteilsgründe; Rechtsbeschwerde; Urteilsaufhebung; Zurückverweisung; Schuldspruch; Rechtsfolgenausspruch; THC; Drogen; Drogenfahrt; Hauptverhandlung; Fahrverbot; Regelfahrverbot; Übermaßverbot; Existenz; Existenzverlust; existenziell; Härte; Härtefall; Beweiswürdigung; Tatsachengrundlage; Schlussfolgerung; Vermutung; Gesamtschau; Prognose; Angemessenheit; Arbeitsplatz; Arbeitsplatzverlust; Kündigung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt; Arbeitsmarktlage; Berufskraftfahrer; Getränkeausfahrer; Unrechtsgehalt; Gefährlichkeit; Doppelverwertung; Doppelverwertungsverbot; Bußgeldbescheid; Einspruch; Einspruchsbeschränkung; Verteidiger; Vollmacht; Vollmachtserteilung; Ermächtigung; Terminsvollmacht; Terminsvertreter; Terminsbevollmächtigter; Rücknahme

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 980/18

DRsp Nr. 2018/12319

Urteil; Urteilsgründe; Rechtsbeschwerde; Urteilsaufhebung; Zurückverweisung; Schuldspruch; Rechtsfolgenausspruch; THC; Drogen; Drogenfahrt; Hauptverhandlung; Fahrverbot; Regelfahrverbot; Übermaßverbot; Existenz; Existenzverlust; existenziell; Härte; Härtefall; Beweiswürdigung; Tatsachengrundlage; Schlussfolgerung; Vermutung; Gesamtschau; Prognose; Angemessenheit; Arbeitsplatz; Arbeitsplatzverlust; Kündigung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt; Arbeitsmarktlage; Berufskraftfahrer; Getränkeausfahrer; Unrechtsgehalt; Gefährlichkeit; Doppelverwertung; Doppelverwertungsverbot; Bußgeldbescheid; Einspruch; Einspruchsbeschränkung; Verteidiger; Vollmacht; Vollmachtserteilung; Ermächtigung; Terminsvollmacht; Terminsvertreter; Terminsbevollmächtigter; Rücknahme

Die eine Fahrverbotsprivilegierung wegen eines substantiiert vorgebrachten und als wahr unterstellten Arbeitsplatzverlustes durch Kündigung versagende Wertung, ein Härtefall scheide schon deshalb aus, weil der Betroffene bei der gegebenen Arbeitsmarkt- und Beschäftigungslage "unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden" werde, bedarf einer durch tatrichterliche Feststellungen belegten, die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick nehmenden Tatsachengrundlage.

Tenor

I. II.