Urteilsanforderungen

Autor: Christian Sitter

Anerkannte Messverfahren

Die bekannten Rotlichtüberwachungsgeräte zählen zu den standardisierten Messverfahren. Bei den standardisierten Messverfahren läuft der Vorgang gerichtsbekannt stets gleichförmig ab, er bringt reproduzierbare Ergebnisse, die technischen Geräte und deren systemimmanente Fehler sind bekannt und werden durch einen Toleranzabzug ausgeglichen. Das Verfahren ist durch Normen so weit vereinheitlicht, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. v. 19.08.1993 - 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291; OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15, DAR 2016, 337; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14, DRsp Nr. 2014/12262; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.06.2016 - Ss (BS) 8/2016 (7/16 OWi), DAR 2016, 534). Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, Erörterungen über die Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen der Messungen im Urteil aufzuführen, es genügt, im Urteil das konkrete Verfahren zu nennen sowie dessen Messergebnis und etwaige Toleranzabzüge zur Kompensation der bekannten Fehlerquellen anzugeben.

Anhaltspunkte für Messfehler

oder