BayObLG - Beschluss vom 26.10.2001
2 ObOWi 407/01
Normen:
OWiG § 19 § 20 § 84 Abs. 1 ; StPO § 264 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 78
JR 2002, 523
NStZ 2002, 155
NZV 2002, 145

Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehrfachen Verkehrsverstößen während einheitlicher Fahrt

BayObLG, Beschluss vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 2 ObOWi 407/01

DRsp Nr. 2002/688

Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehrfachen Verkehrsverstößen während einheitlicher Fahrt

»Mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn können auch im Rahmen einer einheitlichen Fahrt dann angenommen werden, wenn dabei in unterschiedlichen Verkehrslagen mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde.«

Normenkette:

OWiG § 19 § 20 § 84 Abs. 1 ; StPO § 264 ;

Tatbestand

Gegen den Betroffenen erging am 11.12.2000 ein Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 73 km/h. Es wurden eine Geldbuße von 1000 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.

Nach Einspruch des Betroffenen stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.6.2001 das Verfahren ein.