BayObLG - Beschluß vom 28.07.1998
2 ObOWi 369/98
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1998, 448

Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung

BayObLG, Beschluß vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 369/98

DRsp Nr. 1999/1653

Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung

Drei Vorahndungen mit Geldbußen im Bereich von 80 bis 100 DM rechtfertigen nicht die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung, wenn die zur Ahndung stehende Geschwindigkeitsüberschreitung wiederum im unteren Bereich der von der BKatV erfaßten Fälle liegt.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Hinweise:

Anmerkung Heinrich, DAR 1998, 449

Fundstellen
DAR 1998, 448