KG - Beschluss vom 19.01.2000
2 Ss 319/99 - 3 Ws (B) 669/99
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StGB § 25 Abs. 1 S. 1; StPO § 473 Abs. 1 S. 1; StVG § 24, § 25, § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2, § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274, § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, - Vorinstanzaktenzeichen 312 OWi 1119/99

Verhängung eines Fahrverbots wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; grobe Pflichtverletzung

KG, Beschluss vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 319/99 - 3 Ws (B) 669/99

DRsp Nr. 2001/7345

Verhängung eines Fahrverbots wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; grobe Pflichtverletzung

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% als grobe Pflichtverletzung i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG wertet. 2. Von einem nur leicht fahrlässigen Augenblicksversagen kann nicht ausgegangen werden, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise dadurch (mit-)verursacht wird, daß der Fahrzeugführer infolge des Führens eines Telefongesprächs seine Fahrgeschwindigkeit nicht wahrgenommen hat. Denn ein Kraftfahrer, der während der Fahrt ein Autotelefon benutzt, muß sich darauf einstellen, daß ihn dies unter Umstände ablenken und die Beherrschung seines Fahrzeugs einschränken kann. Er hat daher durch erhöhte Sorgfalt sicherzustellen, daß es - unabhängig von dem Inhalt des jeweiligen Telefongesprächs - zu keiner verkehrsrelevanten Beeinträchtigung kommt.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StGB § 25 Abs. 1 S. 1; StPO § 473 Abs. 1 S. 1; StVG § 24, § 25, § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2, § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274, § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;

Gründe: