OLG Hamm - Urteil vom 08.02.2001
27 U 146/00
Normen:
BGB § 254 § 288 § 291 ; StVG § 7 Abs. 1 § 9 ; StVO § 45 Abs. 6 § 3 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 92 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 179
OLGReport-Hamm 2001, 179
VRS 100, 326
VRS 100, 326
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 670/99

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbauunternehmers bei Abbruch einer Straßenbrücke über ein Gewässer

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 27 U 146/00

DRsp Nr. 2001/7380

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbauunternehmers bei Abbruch einer Straßenbrücke über ein Gewässer

»1. Nach dem Abbruch einer Brücke über einen schiffbaren Kanal reichen bei Dunkelheit zur Sicherung des Verkehrs vor den Gefahren eines Absturzes von der steilen Brückenrampe in die jenseitige Baustelle und das Gewässer die auch mehrfache Beschilderung mit Zeichen 250 ("Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art") und eine bewegliche Sperrbake mit 5 Nissenleuchten auch dann nicht aus, wenn nur Anliegerverkehr zugelassen ist. Der zur Verkehrssicherung verpflichtete Unternehmer hat vielmehr mit geeigneten Mitteln, etwa einer verschließbaren Schranke, der Möglichkeit der unbefugten Benutzung der Straße Rechnung zu tragen.«2. Kommt ein PKW-Fahrer nach Durchbrechung der nicht zureichenden Absperrung zu Schaden, so hat er einen Schadensersatzanspruch gegen den Straßenbauunternehmer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, muss sich aber einen Mitverschuldensanteil von 1/3 wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot entgegenhalten lassen.

Normenkette:

BGB § 254 § 288 § 291 ; StVG § 7 Abs. 1 § 9 ; StVO § 45 Abs. 6 § 3 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 92 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;

Tatbestand: