OLG Celle - Urteil vom 17.05.2001
14 U 175/00
Normen:
BGB § 823 ; PflVG § 3 ; StVG § 17 § 7 § 8a ; StVO § 5 Abs. 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 108 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
VRS 102, 263
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 784/99

Verkehrsunfall - Gesamtschuldnerausgleich zwischen Verkehrsteilnehmern - Haftung aller gegenüber Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 14 U 175/00

DRsp Nr. 2001/9241

Verkehrsunfall - Gesamtschuldnerausgleich zwischen Verkehrsteilnehmern - Haftung aller gegenüber Geschädigten

»1. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren Verkehrsteilnehmern setzt voraus, dass überhaupt eine Haftung aller gegenüber dem Geschädigten besteht.«2. Wenn der Fahrer eines PKW seiner Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, als er mit dem Setzen des linken Blinkers und einer gleichzeitigen Lenkradbewegung nach links das geplante Überholmanöver eingeleitet hat und er dadurch einen Unfall verursacht, da der bereits auf der Autobahn neben ihm fahrende PKW durch die Einleitung eines Ausweichmanövers und einer Vollbremsung falsch reagiert und daurch ins Schleudern gerät, ist ein Mitverschulden des anderen PKW-Fahrers nicht gegeben, da diese schreckbedingte Reaktion, die erkennbar die Vermeidung des Unfalls bezweckte, keinen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt darstellt. Der ausscherende PKW haftet zu 100 %..

Normenkette:

BGB § 823 ; PflVG § 3 ; StVG § 17 § 7 § 8a ; StVO § 5 Abs. 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 108 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht mit der Klage gegenüber den Beklagten Gesamtschuldnerausgleichsansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28. Januar 1997 gegen 15:00 Uhr ereignete.