Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Sonstige Pflichten von Kraftfahrzeugführern

Diese gesetzliche Alternative der tatbestandlichen Begehung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) beinhaltet die Verletzung anderweitiger Pflichten des Kraftfahrzeugführers außer den eigentlichen Fahrvorschriften. Zu denken ist insbesondere an § 142 StGB, dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Vornehmlich sollen unter diese Variante fallen

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei Entnahme einer Blutprobe,

Überlassen des Steuers an Person ohne Fahrerlaubnis,

Überlassen des Steuers an Fahruntüchtigen (OLG Koblenz, Entsch. v. 26.06.1987 - 1 Ws 372/87, NJW 1988, 152; selbst dann, wenn Fahrzeughalter an der Fahrt teilnimmt: BGH, Urt. v. 09.07.1959 - 2 StR 240/59, BGHSt 13, 226),

ungenügende Absicherung eines geparkten Fahrzeugs gegen Abrollen auf abschüssiger Straße,

unzulängliche Kenntlichmachung eines haltenden oder liegen gebliebenen Fahrzeugs.

Spezifische Pflichten

Bei allen diesen Varianten muss es sich um spezifische, einem Kraftfahrer obliegende Pflichten handeln. § 69 StGB findet keine Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug lediglich Objekt einer Straftat war oder anlässlich des bloßen Besitzes eines Kraftfahrzeugs begangen wurde (Himmelreich/Hentschel, Rdnr. 27).

Kasuistik

Als nicht ausreichend sind erachtet worden