Versicherungsvertragsrecht

Autor: Hofmann

Bei "Altverträgen" gilt noch bis 31.12.2008 § 61 VVG a.F. Der Kaskoversicherer ist bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung leistungsfrei. Das OLG Köln (Urt. v. 05.06.1986 - 5 U 245/85, zfs 1986, 278) hat Überholen in unübersichtlicher Kurve als grob fahrlässig klassifiziert.

Weitere grob fahrlässige Handlungen i.S.v. § 61 VVG a.F.:

Überholen im Bereich zweier sich zu einem Fahrstreifen verengender Fahrspuren unter erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Unübersichtlicher Straßenverlauf, gefahrlose Durchführung des Überholvorgangs wegen nahen Gegenverkehrs nicht möglich.

Überholen aus dem Sichtschatten eines vorausfahrenden Fahrzeugs vor einer Kurve (OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2004 - 12 U 151/03, VersR 2004, 776).

In durch Zeichen 120 zu § 40 StVO gekennzeichneter Engstelle ist das Überholen eines Lkw mit Anhänger grob fahrlässig, wenn der Überholvorgang wegen entgegenkommendem Pkw übereilt durch unmittelbares Einbiegen vor den Lkw (Schneiden) beendet werden muss (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.03.1992 - 12 U 206/91, VersR 1992, 1507).

Bei Kollision spricht der Anschein stets für nichtausreichende Sorgfalt des Überholenden (BGH, Urt. v. 26.11.1974 - VI ZR 10/74, NJW 1975, 312). Allerdings greift kein Anscheinsbeweis, wenn ein Fahrer wegen eines Großtiers auf die Gegenfahrbahn gerät.