Autor: Hofmann |
Verstöße gegen § 5 StVO sind über § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO ordnungswidrig und mit Geldbußen geahndet. Verantwortlich ist der jeweilige Fahrer. Selbst wenn ein Vorausfahrender - meistens Lkw - freie Fahrbahn und freies Überholen signalisiert, bleibt gleichwohl der Überholende verantwortlich für seine Fahrt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|